Mitglieder der Gesamtkonferenz sind
mit Stimmrecht:
a) die*der SchulleiterIn,
b) die weiteren hauptamtlich oder hauptberuflich an der Schule tätigen Lehrkräfte,
c) so viele VertreterInnen der anderen Lehrkräfte, wie vollbeschäftigte Lehrkräfte nötig wären, um den von den anderen Lehrkräften erteilten Unterricht zu übernehmen,
d) die der Schule zur Ausbildung zugewiesenen ReferendarInnen, AnwärterInnen,
e) die hauptamtlich oder hauptberuflich an der Schule tätigen pädagogischen MitarbeiterInnen,
f) ein*e VertreterIn der sonstigen Mitarbeiterinnen, die in einem Beschäftigungsverhältnis zum Land stehen,
g) ein*e VertreterIn der sonstigen MitarbeiterInnen, die in einem Beschäftigungsverhältnis zum Schulträger stehen,
h) in Gesamtkonferenzen mit
– mehr als 70 stimmberechtigten Mitgliedern nach den Buchstaben a bis d je 18,
– 51 bis 70 stimmberechtigten Mitgliedern nach den Buchstaben a bis d je 14,
– 31 bis 50 stimmberechtigten Mitgliedern nach den Buchstaben a bis d je zehn,
– 11 bis 30 stimmberechtigten Mitgliedern nach den Buchstaben a bis d je sechs,
– bis zu 10 stimmberechtigten Mitgliedern nach den Buchstaben a bis d je vier
VertreterInnen der Erziehungsberechtigten sowie der SchülerInnen;
beratend:
a) die nicht stimmberechtigten Lehrkräfte,
b) ein*e VertreterIn des Schulträgers,
c) je zwei VertreterInnen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, sofern die Schule eine Berufsschule ist oder eine solche umfasst.
Leitung
Die*Der SchulleiterIn ist Vorgesetzte*r aller an der Schule tätigen Personen, besucht und berät die an der Schule tätigen Lehrkräfte im Unterricht und trifft Maßnahmen zur Personalwirtschaft einschließlich der Personalentwicklung. Sie*Er sorgt für die Einhaltung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und der Schulordnung.
Sitzungshäufigkeit
2x im Schuljahr
Auftrag
Die Gesamtkonferenz entscheidet, soweit nicht die Zuständigkeit einer Teilkonferenz oder einer Bildungsgangs- oder Fachgruppe gegeben ist, über
- das Schulprogramm,
- die Schulordnung,
- die Geschäfts- und Wahlordnungen der Konferenzen und Ausschüsse,
- den Vorschlag der Schule nach § 44 Abs. 3 sowie
- Grundsätze für
a) Leistungsbewertung und Beurteilung und
b) Klassenarbeiten und Hausaufgaben sowie deren Koordinierung
Die*Der SchulleiterIn unterrichtet die Gesamtkonferenz über alle wesentlichen Angelegenheiten der Schule.
Themen / Beschlüsse
Für Fächer oder Gruppen von Fächern richtet die Gesamtkonferenz Fachkonferenzen ein. Diese entscheiden im Rahmen der Beschlüsse der Gesamtkonferenz über die Angelegenheiten, die ausschließlich den jeweiligen fachlichen Bereich betreffen, insbesondere die Art der Durchführung der Lehrpläne und Rahmenrichtlinien (§ 122 Abs. 1 und 2) sowie die Einführung von Schulbüchern.
Bei Angelegenheiten, die nicht ausschließlich den fachlichen Bereich einer Fachkonferenz betreffen, entscheidet die Gesamtkonferenz, welche Konferenz für die Angelegenheiten zuständig ist.
Die Gesamtkonferenz kann für weitere organisatorische Bereiche, insbesondere für Jahrgänge und Schulstufen, zusätzliche Teilkonferenzen einrichten. Diese entscheiden über Angelegenheiten, die ausschließlich den jeweiligen Bereich betreffen, sofern die Gesamtkonferenz sie ihnen übertragen hat.
Teilkonferenzen können ihren Vorsitzenden mit deren Einverständnis bestimmte Aufgaben ihrer Zuständigkeitsbereiche zur selbständigen Erledigung übertragen.

